Keine Rückschaffungen nach Ungarn!Lesedauer ca. 1 Minuten

Ungarn hält seine Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht ein. Darum muss die Schweiz Rückschaffungen nach Ungarn stoppen – wie dies kürzlich auch das Verwaltungsgericht Stuttgart forderte – und beim Land auf eine korrekte Asylpolitik drängen.

Schon im Frühling 2012 hielt PRO ASYL fest, dass Ungarn systematisch die Menschenrechte von Flüchtlingen verletzt (www.proasyl.de). Das UNHCR hat nun in einem Bericht diesen Sommer bestätigt, dass Ungarn bei Asylsuchenden, für die es gemäss Dublin-II-Verordnung zuständig wäre, oft keine materielle Überprüfung mehr durchführt:

Der Zugang zu einem vollständigen und fairen Asylverfahren wird für Asylsuchende zunehmend problematischer, die nach Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung rücküberstellt werden. Diese werden nicht automatisch als Asylbewerber betrachtet und müssen erneut um Asyl ansuchen, was lediglich als sogenannter Folgeantrag gewertet wird. Das bedeutet, dass gemäß der Dublin-II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende im Allgemeinen nicht gegen Ausweisungsverfügungen in Drittländer geschützt sind, auch wenn ihre Anträge noch nicht inhaltlich geprüft wurden.

Wegen dieser Mängel und weil Asylsuchende in Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe, hat im Übrigen das Verwaltungsgericht Stuttgart Ende August die Abschiebung eines Asylsuchenden aus Deutschland nach Ungarn untersagt.

Wie würde ein korrektes Dublin Verfahren aussehen?

Das Dublin System geht ja davon aus, dass nur noch in einem Land ein materielles Verfahren durchgeführt wird, aber dass es eben in einem Land effektiv durchgeführt wird. Dies ist bei Ungarn (wie bei Griechenland) nicht gewährleistet. Entsprechend darf die Schweiz – solange diese Missstände andauern – keine Flüchtlinge nach Ungarn zurückschaffen. Sinnvollerweise soll sie in dieser Zeit auf die entsprechenden Gesuche selbst eintreten.