Dienst ÜPF erachtet CH-Vorratsdatenspeicherung als rechtmässigLesedauer ca. 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) aufgehoben. Und das Österreichische Bundesverfassungsgericht erklärte die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig, weil sie «dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (‹Recht auf Privat- und Familienleben›)» widersprechen. Eine andere Haltung nimmt – wenig überraschend – der schweizerische Dienst ÜPF (Dienst für die Überwachung von Post und Fernmeldewesen) in einer aktuellen, ablehnenden Verfügung gegen das Gesuch zur Einstellung der VDS in der Schweiz ein.

Mit dem Entscheid des EuGH vom 8. April 2014 wurde zwar die EU Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) aufgehoben (hier der Entscheid im Liveticker von netzpolitik.org). Abgeschafft ist damit aber nur die Pflicht aller EU-Staaten, die VDS umzusetzen. Die Frage, ob bereits bestehende Gesetzgebungen einzelner EU-Mitglieder grundrechtskonform sind oder nicht, wurde damit nicht geklärt. Immerhin bewegte sich in einzelnen Ländern sehr rasch einiges: Dänemark stoppte einen Teil der VDS im Internetbereich und schreibt kein Session-Logging mehr vor. Bereits am 23. April erklärte das Slowakische Verfassungsgericht die VDS-Bestimmungen in der Slowakei für ungültig. Gemäss netzpolitik.org kündigten iSchweden Provider an, nicht länger zu speichern. Finnland will sein Gesetz dem Urteil anpassen und die entsprechenden Regelungen streichen. In Ungarn steht eine Gerichtsentscheidungen über die Zukunft nationalen Gesetzes an. 

Die Urteilsverkündung des Österreichiscen Bundesverfassungsgerichts zur Gültigkeit der VDS in Österreich wurde am 27.6.2014 mit Spannung erwartet (hier der Liveticker). In Kurzfassung entschieden die Richter schliesslich (vgl. Medienmitteilung als PDF):

Die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich sind verfassungswidrig. Sie widersprechen dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Privat- und Familienleben“).

Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft.

Und in der Schweiz?

Ganz anders in der Schweiz. Hier stellten verschiedene Privatpersonen – darunter ich selbst – aus dem Umfeld der Digitalen Gesellschaft ein Gesuch an den Dienst ÜPF, die Vorratsdatenspeicherung zu stoppen und die allfällige Auslieferung der gespeicherten Daten an die Behörden zu unterlassen. Die Verfügung des Diensts ÜPF (PDF) stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar ein schwerer Eingriff im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 BV in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis vorliege, aber keine Verletzung des Kerngehalts – und dass die gesetzliche Grundlage klar und ausreichend und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne angesichts des öffentlichen Interesses an der erfolgreichen Strafverfolgung gewahrt sei.

Hier die Verfügung als PDF

Bereits haben die Gesuchstellenden den Weiterzug der Entscheidung ans Bundesverwaltungsgericht angekündigt. Sollte dieses keine andere Bewertung vornehmen, ist ein Weiterzug an den EGMR vorgesehen.