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Vorstösse von Balthasar Glättli im Nationalrat

Der aktuelle Status aller meiner Vorstösse kann online unter www.parlament.ch abgefragt werden. Dazu einfach oben rechts im Suchfeld die Geschäftsnummer (z.B. 11.418) eingeben.

Fragen in der Fragestunde

  • 13.5139 – Fragestunde. Nichttechnologieneutrale Ausschreibung des CMS durch den Bund
  • 13.5138 – Fragestunde. Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (3) 
  • 13.5061 – Fragestunde. Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (2)
  • 13.5060 – Fragestunde. Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (1)
  • 13.5059 – Fragestunde. Haftbarkeit von Hosting-Providern, Blog- und Forenbetreibern
  • 12.5321 – Fragestunde. Aussetzen der Rückschaffung Asylsuchender nach Ungarn nach UNHCR-Bericht zu Nichteinhaltung der Flüchtlingskonvention.
  • 12.5202 – Fragestunde. Finanzmärkte stürzen sich auf fruchtbares Land. Welche verbindlicheren Massnahmen gegen Landgrabbing können unternommen werden?
  • 12.5198 – Fragestunde. Netzneutralität auch in der Schweiz sichern!
  • 12.5213 – Fragestunde. Rückschaffung gefährdeter Tamilen und Tamilinnen nach Sri Lanka.
  • 12.5266 – Fragestunde. Einführung des Internetprotokolls IPv6. Welche Massnahmen unternimmt der Bund zur Sicherstellung des Datenschutzes?
  • 12.5040 – Fragestunde. Acta-Abkommen. Aussetzen der Unterzeichnung und Information der Parlamentskommission.

Anfrage

  • 13.1021 – Anfrage. Nicht technologieneutrale Ausschreibungen des Bundes im Software-Bereich
  • 12.1054 – Anfrage. Keine Botschaftsbefragung in Khartum?
  • 12.1102 – Anfrage. Konsultationsverfahren vor der Erteilung eines Schengen-Visums

Vorstösse

  • 13.3341 Unterstützung des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der PKK durch die guten Dienste der Schweiz. Ip
    1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass ein Erfolg des Friedenprozesses zwischen der Türkei und der PKK ein Schlüssel für die Einleitung eines weitergehenden Demokratisierungsprozesses und einer Lösung des Konflikts in den kurdischen Gebieten?
    2. Wie beurteilt er die Möglichkeiten der Schweiz, den Friedensprozess zwischen der Türkei und der PKK im Rahmen seiner guten Dienste zu unterstützen und zu befördern?Begründung

    Im letzten Dezember hat die Türkei offizielle Verhandlungen mit Abdullah Öcalan aufgenommen, welche nun einen Friedensprozess eingeleitet haben. Am 21. März 2013 hat Öcalan einen vielbeachteten Aufruf zur Niederlegung der Waffen an die Kämpfer der PKK verlesen lassen. In den Wochen davor hatte die PKK auch mit der Freilassung von acht in den Nordirak verschleppten türkischen Gefangenen ihr Interesse an einem Friedensprozess dokumentiert.
    Ein erster Schritt hin zu einer politischen Lösung des Konflikts zwischen der Türkei und den kurdischen Gebieten, welche eine höhere Autonomie im Rahmen des türkischen Staats anstreben, stellt der Friedensprozess zwischen der Türkei und der PKK respektiv Öcalan dar. Ein solcher Prozess ist sensibel und anfällig auch für unerwartete Rückschläge. Für den Erfolg zentral sind ein klarer Fahrplan mit der Benennung der verschiedenen Schritte und den entsprechenden Verpflichtungen beider Verhandlungsparteien.
    Die Schweiz hat auch in der Vergangenheit ihre guten Dienste für die politische Beilegung schwieriger Konflikte angeboten.

  • 12.4212 Gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität. Mo
    Der Bundesrat wird beauftragt, in der geplanten Teilrevision des Fernmeldegesetzes die Netzneutralität gesetzlich zu verankern, um einen transparenten und diskriminierungsfreien Datentransfer über das Internet zu gewährleisten. Die Netzneutralität muss als Grundbaustein der Informations- und Meinungsfreiheit explizit festgehalten werden und Fest- wie Mobilnetz betreffen.
    Begründung
    Der technologische Fortschritt macht es Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetzwerke (Zugangsprovidern) heute möglich, den Internetverkehr aktiv zu steuern. Damit ist nicht mehr gewährleistet, dass alle Daten gleich behandelt werden. Der Ergänzungsbericht des Bundesrats zur Evaluation des Fernmeldemarktes vom 28. März 2012 hält fest, dass in der Schweiz heute die gesetzliche Handhabe fehlt, Provider daran zu hindern, die technischen Möglichkeiten (z.B. Deep Packet Inspection) nach ihrem eigenen Gutdünken einzusetzen und allenfalls auch Geschäftsmodelle zu entwickeln, welche auf der Diskriminierung bestimmter Inhalte beruhen (z.B. Bevorzugung eines bestimmten TV Angebots durch einen Provider).
    Der Handlungsbedarf ist akut und muss in die Teilrevision des FMG (SR 784.10) einbezogen werden. Die Beeinflussung des Datentransfers durch Provider bedroht die Informations- und Meinungsfreiheit, behindert zukünftige Innovation und Wettbewerb durch mögliche Blockaden von konkurrierenden Internetdiensten/Angeboten und beeinträchtigt den Infrastrukturwettbewerb.
    Netzneutralität verbietet Diskriminierung (Zugangsbeschränkung oder Verlangsamung) aufgrund von Sender/Empfänger, Inhalt, Dienst, Anwendung, Hard- oder Software. Die Kontrolle über Empfang, Versand und gegebenfalls Priorisierung gewisser Daten (z.B. von VOIP) muss beim Endverbraucher liegen. Die Kosten des Internetzugangs dürfen nicht davon abhängen, welche einzelnen Dienste und Anwendungen zugelassen und in welchem Umfang diese vom Endverbraucher genutzt werden. Möglich bleibt die Differenzierung des Angebots über die Datenmenge und/oder die Bandbreite.
    Ausnahmen wären aus technischen Gründen zugelassen, wenn die Sicherheit des Netzwerks oder einzelner Dienste des Providers betroffen ist. Die Provider unterlägen in diesem Fall aber einer umgehenden Informationspflicht gegenüber den Betroffenen und dem Bakom.
    Ebenfalls vorbehalten bleiben richterliche Anordnungen und die Priorisierung von Blaulichtorganisationen.
  • 12.4103 Missachtung der Rechte der Kinder. Kinderrechtskonvention im Schweizer Asylverfahren. Ip
    Mit Inkrafttreten der UNO-Kinderrechtskonvention/KRK am 26. März 1997 anerkannte die Schweiz erstmals völkerrechtlich die Menschenrechte der Kinder. In der Botschaft vom 29. Juni 1994 (94.064), in der Kommissionsdebatte, im Gutachten des EDA vom 11. Mai 1995 und in der Plenumsdebatte wurde klar die direkte Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes von Artikel 2 angenommen; das Anhörungsrecht von Artikel 12, eine fundamentale Neuerung, anerkennt die bundesgerichtliche Praxis als direkt anwendbar, während das Kindeswohlprinzip in der schweizerischen Amtspraxis nur als Interpretationshilfe dient. Die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung der Kinderrechte vorgeschriebene prioritäre Leitung von Kindesverfahren sieht der Bundesrat auch ohne Ratifikation bereits im schweizerischen Recht verankert (BBl 2008/S. 4561).
  • 12.4108 Unterzeichnet die Schweiz nun ACTA definitiv nicht? Ip
    Auf Anfragen der Nationalräte Glättli und Hiltpold hat der Bundesrat am 5. März 2012 in Aussicht gestellt, vor einer allfälligen Unterzeichnung die im Zusammenhang mit dem internationalen ACTA Abkommen aufgeworfenen Fragen zu klären und die Entwicklung in der europäischen Union zu verfolgen. Mit Inkrafttreten der UNO-Kinderrechtskonvention/KRK am 26. März 1997 anerkannte die Schweiz erstmals völkerrechtlich die Menschenrechte der Kinder. In der Botschaft vom 29. Juni 1994 (94.064), in der Kommissionsdebatte, im Gutachten des EDA vom 11. Mai 1995 und in der Plenumsdebatte wurde klar die direkte Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes von Artikel 2 angenommen; das Anhörungsrecht von Artikel 12, eine fundamentale Neuerung, anerkennt die bundesgerichtliche Praxis als direkt anwendbar, während das Kindeswohlprinzip in der schweizerischen Amtspraxis nur als Interpretationshilfe dient. Die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung der Kinderrechte vorgeschriebene prioritäre Leitung von Kindesverfahren sieht der Bundesrat auch ohne Ratifikation bereits im schweizerischen Recht verankert (BBl 2008/S. 4561).

    Mit Schreiben an die Aussenpolitische Kommission des Nationalrats APK-N hat der Bundesrat dies bekräftigt: “Der Bundesrat wird mit der Unterzeichnung zuwarten, bis er genügend Entscheidelemente für die Beurteilung der Frage hat, ob ACTA unterzeichnet werden soll.”

    Mit Votum vom 4. Juli 2012 hat unterdessen das EU-Parlament beschlossen, ACTA nicht zu ratifizieren. Entsprechend kann ACTA für die EU nicht in Kraft treten. Erst Japan hat ACTA ratifiziert. Aufgrund des Entscheids des EU-Parlaments müssen sechs der acht nicht-EU-Staaten das Abkommen ratifizieren, damit es in Kraft treten kann. Die Schweiz ist einer dieser acht Staaten.
    Gegenüber der NZZ erklärte Guido Balmer, stellvertretender Informationschef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), anfangs Juli, der Bundesrat werde das Nein des EU-Parlaments in seine Überlegungen zum weiteren Vorgehen mit einbeziehen. Seither sind mir keine weiteren offiziellen Äusserungen der Schweizer Behörden zu ACTA bekannt.

    1. Ist der Bundesrat bereit, das offiziell bloss sistierte ACTA-Beitrittsverfahren definitiv zu beenden?
    2. Nimmt die Schweiz an Verhandlungen bezüglich anderer, ähnlicher internationaler Abkommen im Bereich der Umsetzung oder der Erweiterung des TRIPS Abkommens teil oder an Verhandlungen zu sonstigen Abkommen, welche die Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere im Internet betreffen können? Wenn ja: an welchen? Was ist der Verhandlungsstand und wie wird der Einbezug des Parlaments gewährleistet?

  • 12.3615 Umsetzung der Städte-Initiativen für mehr umweltfreundliche Mobilität. Unterstützung des Bundes Ip
    Die verkehrspolitische Organisation umverkehR konnte in verschiedenen Städten Erfolge mit ihrer Städte-Initiative feiern. Allerdings ist die Verkehrspolitik eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Entsprechend sind die Städte oder im Falle Basels der Halbkanton auch auf die Zusammenarbeit mit den übergeordneten Instanzen angewiesen, um dem Volkswillen zum Durchbruch verhelfen zu können.Gleichzeitig ist klar, dass eine Umsetzung der klimapolitisch relevanten Senkung des CO2-Ausstosses auch auf eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs angewiesen ist und dass ein ökologischerer Modalsplit am einfachsten in den städtischen, durch den öffentlichen Verkehr optimal erschlossenen Gebieten erreicht werden kann. Darum muss es auch im Interesse des Bundes sein, hier die Umsetzung der Städteinitiativen zu unterstützen.1. Mit welchen konkreten Mitteln oder allenfalls Gesetzesänderungen kann der Bund die Umsetzung der Städteinitiativen unterstützen?2. Welche Möglichkeiten sieht der Bund, um zur Koordination der Anstrengungen zur Umsetzung der lokalen Städte-Initiativen beizutragen, beispielsweise durch die Initiierung eines spezifischen Fachaustausches.
  • 12.3173 Angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden unter Einhaltung der Privatsphäre der Internetnutzenden Po ANGENOMMEN
    Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, der darlegt, welche neuen Formen der Urheberrechtsentschädigung geschaffen werden könnten, um Schweizer Kulturschaffende – unter Einhaltung der Grundrechte und der Privatsphäre der Internetnutzenden – angemessen für den Einkommensausfall durch den vermehrten Austausch nicht lizenzierter Werke (Texte, Bilder, Musik, Filme) im Internet zu entgelten.
    Begründung: Auf den Bericht des Bundesrats in Beantwortung des Postulats Savary (10.3263) haben Kulturschaffende, insbesondere Musikschaffende, verständlicherweise konsterniert reagiert. Selbst wenn man die Einschätzung des Bundesrates teilen würde, dass die aktuelle Situation tolerierbar ist, muss rasch eine breite Auslegeordnung gemacht werden, um allenfalls vorausschauend die notwendigen politischen Debatten führen zu können. Die Internettechnologien und die auch mobil verfügbaren Bandbreiten entwickeln sich rasch. Damit wird der Druck wachsen, präventive/repressive Massnahmen auszubauen (Überwachung des privaten Internetverkehrs, Druck auf Provider zur Filterung etc./Zugangssperre bei Verstoss gegen Urheberrecht).
    Eine solche Entwicklung würde die Grundrechte auf Privatsphäre und die Meinungsäusserungsfreiheit im Internet massiv bedrohen.
    Beispiele für Entschädigungs-Modelle, die im Bericht untersucht werden sollen, sind eine “Kulturflatrate” (wie sie auch von suisseculture, dem Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden der Schweiz und der schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften, bereits 2009 debattiert wurde) oder auch eine marginale Abgabe auf den Datendurchsatz.
  • 11.4181 Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer durch rote Einfärbung von Radstreifen bei Gefahrenstellen Mo ANGENOMMEN
    Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung so anzupassen, dass eine teilweise rote Einfärbung von Radstreifen bei besonders gefährlichen Stellen möglich wird. Dazu wäre die SVV im Artikel 74 Abs. 7 sinngemäss mit folgender Bestimmung zu ergänzen:
    Art. 74 Abs. 7 SSV (…) Radstreifen können an Stellen, bei denen die Radfahrer durch Motorwagen besonders gefährdet sind (z.B  bei gefährlichen Verzweigungen), rot eingefärbt werden.
    Begründung:
    Insbesondere bei Kreuzungen oder mehrspuriger Verkehrsführung mit einem Radstreifen zwischen den Spuren entstehen immer wieder gefährliche Situationen für Velofahrende. Aus diesem Grund hat z.B. die Stadt Zürich an neuralgischen Stellen solche roten Einfärbungen aufgebracht. Aufgrund der heutigen Rechtslage ist eine solche rote Einfärbung grundsätzlich nicht vorgesehen. Entsprechend erforderte jede einzelne Einfärbung eine besondere Bewilligung des ASTRA für einen Versuchsbetrieb.
    Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der SVV würde künftig die unbürokratische und rasche Einfärbung einzelner Gefahrenstellen möglich. Gleichzeitig bliebe gewährleistet, dass Radstreifen nicht flächendeckend, sondern nur bei besonders gefährlichen Stellen eingefärbt werden. Fachleute gehen nämlich davon aus, dass die erhoffte Schutzwirkung wesentlich grösser ist, wenn sich Autofahrende nicht an durchgehende rote Markierungen gewöhnen (wie sie z.B. in Deutschland üblich sind), sondern diese Markierungen bloss bei wirklichen Gefahrensituationen angebracht werden.
  • 11.4205 Wegweisung von Asylsuchenden an den Empfangszentren. Gewährleistung von Hilfe in Notlage Ip
    Wie durch Solidarité sans frontières und die Medienberichterstattung von 10vor10 am 21./22.12.2011 bekannt wurde, sind an den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) Basel und Vallorbe über 40 Asylsuchende weggewiesen worden. Unterdessen wird auch von einzelnen Fällen in Chiasso gesprochen. Die Betroffenen bekamen – bei winterlicher Witterung – weder Unterkunft noch Nahrung, sondern erhielten die Aufforderung, sich nach einer Frist von bis zu einer Woche wieder zu melden.
    1. Hat der Bund nach der Medienberichterstattung Nachforschungen darüber angestellt? Wieviele solcher Vorfälle sind dem Bund unterdessen bekannt? Stimmt die Information, dass einzelne solcher Wegweisungen auch Familien betroffen haben?
    2. Welche Anstrengungen unternimmt der Bund, damit das Recht auf Hilfe in Notlagen (BV Artikel 12) künftig in jedem konkreten Einzelfall gewährt wird?
    3. Bestehen Weisungen oder andere Direktiven des Bundes an die EVZ bezüglich des Umgangs von Situationen mit akuter Platznot?
    4. Ist der Bund bereit, auch mit Freiwilligen und Hilfswerken in Kontakt zu treten, welche für Notfälle ihre Unterstützung anbieten – und die anfallenden Kosten entsprechend zu vergüten?
    5. Hat der Bund Kontakte aufgenommen mit migrantischen Communities um abzuklären, ob diese gegebenenfalls bereit wären, in Notlagen bei der Beherbergung von Flüchtlingen aus ihren Herkunftsländern mitzuhelfen?
    6. Stimmt die Information, dass einem Asylsuchenden mit bekannten medizinischen Problemen (Epilepsie) durch die Securitas bei der EVZ Basel am 20.12. medizinische Unterstützung verweigert wurde und private HelferInnen die Sanität rufen mussten?
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