Providerhaftung regeln – aber vernünftig!Lesedauer ca. 4 Minuten

Auf Twitter und Facebook hat meine Mitunterzeichnung der Motion 13.3215 für einiges Unverständnis gesorgt. Darum hier eine Klarstellung: Ich bin für eine klare Regelung der Providerhaftung. Und das bedeutet für mich eben gerade keine Hilfspolizisten-Funktion à discretion!

Das Bundesgerichts-Urteil zum Fall Tribune de Genève hatte bei mir alle Alarmglocken schellen lassen. In Kürze: Das Bundesgericht hatte bestätigt, dass die Tribune de Genève mitverantwortlich sei für die Inhalte, die Nutzer auf blog.tdg.ch publizieren. Es ging dabei um einen Fall von Persönlichkeitsverletzung. Das Gericht folgerte eine Mitveranwortung, obwohl die TdG hier nur als Hoster tätig war:

Im vorliegenden Fall habe die Zeitung dem Urheber des persönlichkeitsverletzenden Beitrags auf ihrer Website eine Plattform und damitdie notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt, mit welcher der Beitrag erstellt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden konnte. Auch wenn die Zeitung nicht Urheber der Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie zu deren Entstehung beigetragen und damit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitgewirkt. (Zusammenfassung gemäss br-legal.ch)

Eine detailliertere Diskussion des Falls mit weiterführenden Links findet sich z.B. auf br-legal.ch

Aufgeschreckt habe ich sofort eine Frage 13.5059 für die aktuelle Fragestunde eingereicht – solche Fragen sind auf 500 Anschläge beschränkt, darum die Kürze:

Im Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 hat das Bundesgericht festgestellt, dass Hosting-Provider verschuldensunabhängig nicht nur Beseitigungs-, sondern auch Unterlassungsansprüchen, z. B. bei persönlichkeitsverletzenden Inhalten, ausgesetzt sind. Es reicht nicht, auf Hinweis Inhalte zu löschen.
1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es weder möglich noch sinnvoll zumutbar ist, dass Provider sämtliche Kunden überwachen und Filtermassnahmen implementieren?
2. Wird er gesetzgeberisch korrigierend tätig?

Die Antwort des Bundesrates befriedigte mich nicht wirklich:

Antwort des Bundesrates vom 11.03.2013

Der Bundesrat hat den Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar 2013 zur Kenntnis genommen. Das Bundesgericht hat darin die Herausgeberin einer Genfer Tageszeitung für den Inhalt eines von einem Dritten verfassten Blogeintrags zivilrechtlich verantwortlich gemacht, weil der Blog auf der Internetseite der Tageszeitung untergebracht war. Das Bundesgericht hat dieses Urteil in Anwendung des geltenden Zivilgesetzbuches gefällt und dabei festgestellt, es sei Sache des Gesetzgebers, allfällige „schwerwiegende Konsequenzen“, die sich daraus für das Internet im Allgemeinen und für die Bloghoster im Besonderen ergeben, zu korrigieren. Die Frage, wieweit ein sogenannter Host Provider für die Inhalte zivilrechtlich oder strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, die ein Dritter ins Netz gestellt hat, ist nicht neu.

Der Bundesrat hat sich dazu in der Vergangenheit bereits geäussert. Die Verwaltung ist nun daran, das Urteil des Bundesgerichtes zu analysieren. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, sodass sich nicht sagen lässt, ob aus Sicht des Bundesrates ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir das Thema weiterhin im Auge behalten werden.

Entsprechend habe ich dann den Vorstoss von Kathy Riklin mitunterzeichnet, auch wenn ich ihre m.E. eher Content Provider-nahe Position nicht teile, die in der Begründung der Motion aufscheint. Der im Motionstext selbst erwähnte Klärungsbedarf zur juristischen Verantwortung von Providern besteht.

Die bei der simsa organisierten Provider haben mit ihrem simsa Code of Conduct hosting den Rahmen einer vernünftigen und zumutbaren Sorgfaltspflicht dargelegt. Nun muss rechtlich sichergestellt werden, dass bei einem Verhalten, das einer entsprechenden Sorgfaltspflicht (wie sie aus meiner Sicht tauglich im  Code of Conduct hosting dargelegt ist) folgt, keine rechtlichen Sanktionen zu befürchten sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass noch weiter entfernt Beteiligte bei einer völlig überdehnten Auslegung der aktuellen Rechtslage als Anbieter von Kommunikations-Dienstleistungen (…zu denken wäre an Backbone- oder Zugangsbetreiber…) unter keinen Umständen eine Mitverantwortung auferlegt werden kann.

Zum weiteren Vorgehen: Diese Motion würde – sollte sie eine Mehrheit in den beiden Räten finden – dem Bundesrat den Auftrag zu einer  Gesetzesänderung geben. Eine Gesetzesänderung müsste dann wieder vor beide Räte, je zuerst in der Kommission und dann im Plenum. Entsprechend würde so oder so noch detailliert darüber debattiert, wie die Änderung im Detail aussehen sollte. Was dabei am Schluss rauskommt, ist natürlich offen. Manche mögen sagen: ein Risiko.

Die Alternative allerdings, dass vom Bundesgericht (welches selbst einen gesetzlichen Klärungsbedarf anmahnt) die heutige Rechtslage so ausgelegt wird, dass Provider plötzlich für alles Mögliche haften, die ist mindestens ebenso mit Risiken behaftet.